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Unterschied zwischen Entrümpelung und Haushaltsauflösung

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Eine Entrümpelung leert einzelne Räume wie Keller oder Dachboden, eine Haushaltsauflösung räumt die ganze Wohnung samt Möbeln leer. Beide Wörter meinen je nach Betrieb etwas anderes, deshalb zählt der Text im Angebot. Nach einem Todesfall räumen die Erben und zahlen aus dem Erbe. Wer das nicht will, hat sechs Wochen Zeit, die Erbschaft abzulehnen.

Frist zum Ablehnen einer Erbschaft
6 Wochen
Bürgerliches Gesetzbuch, Frist für das Ausschlagen einer Erbschaft, Bundesamt für Justiz, Stand 26. September 2026
Letzter Kündigungstag für den Monat
3. Werktag
Bürgerliches Gesetzbuch, Fristen der Kündigung mit gesetzlicher Frist, Bundesamt für Justiz, Stand 26. September 2026
Räumung einer 2- bis 3-Zimmer-Wohnung
1.100 bis 3.100 Euro netto
rümpelfix, veröffentlichte Preisübersicht Entrümpelung 2026 (Betrieb der Branche, ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stand 14. September 2026
Ein Wohnzimmer, in dem Kartons und Möbelstücke getrennt bereitstehen.
Ein Wohnzimmer, in dem Kartons und Möbelstücke getrennt bereitstehen. Bild: KI generiert.

Was trennt Entrümpelung, Wohnungsauflösung und Haushaltsauflösung?

Der Unterschied liegt in der Menge, die geräumt wird. Eine Entrümpelung leert einzelne Bereiche wie Keller, Dachboden oder Garage, und Sie wohnen weiter in der Wohnung. Eine Wohnungsauflösung räumt die ganze Mietwohnung und endet mit der Übergabe an die Vermieterin. Eine Haushaltsauflösung meint den kompletten Hausstand, auch in einem eigenen Haus mit Garten und Garage.

Die Wörter sind Branchenbegriffe, und zwei Betriebe können dieselbe Arbeit verschieden nennen. Verbindlich ist deshalb nur, was im Angebot steht: welche Räume der Betrieb leert und in welchem Zustand er sie hinterlässt. Der Satz "Einbauküche bleibt stehen, Teppichboden kommt raus" verhindert mehr Streit als jede Überschrift. Für Büros und Praxen gibt es die Betriebsauflösung, für den Rückbau bis auf den Rohbau die Entkernung. Beides sind eigene Aufträge.

Wie unterscheiden sich Entrümpelung und Haushaltsauflösung im Preis?

Die Preise reichen von 350 Euro für einen Keller bis 8.000 Euro für ein Einfamilienhaus. Eine Wohnung mit zwei bis drei Zimmern kostet 1.100 bis 3.100 Euro, ein Dachboden 400 bis 1.600 Euro. Das sind Nettopreise, also ohne Umsatzsteuer. Die Zahlen stammen aus veröffentlichten Preisübersichten von Betrieben und Portalen der Branche. Die Tabelle nennt die Werte eines Entrümpelungsbetriebs von 2026. Vollständig ist das nicht, und eine amtliche Preisliste haben wir nicht gefunden.

Nettopreise 2026 für das Räumen nach Objekt, laut Preisübersicht eines Entrümpelungsbetriebs. Bei Privatkunden kommt die Umsatzsteuer dazu.
AuftragWas wird geräumt?Preis nettoZustand am Ende
Entrümpelung, KellerEin Keller mit 5 bis 15 Kubikmetern Räumgut350 bis 1.300 EuroRaum leer, die Wohnung bleibt bewohnt
Entrümpelung, DachbodenEin Dachboden mit 6 bis 18 Kubikmetern400 bis 1.600 EuroRaum leer, die Wohnung bleibt bewohnt
Wohnungsauflösung, 2 bis 3 ZimmerDie ganze Wohnung mit 18 bis 35 Kubikmetern1.100 bis 3.100 EuroBesenrein, also gefegt, bereit zur Übergabe
Haushaltsauflösung, EinfamilienhausDer ganze Hausstand mit 40 bis 90 Kubikmetern, vom Keller bis zum Dachboden2.500 bis 8.000 EuroHaus leer

Ein Kubikmeter Räumgut ist ein Würfel mit einem Meter Kantenlänge. Der Preis steigt mit dieser Menge, nicht mit dem Wort im Angebot: Eine Haushaltsauflösung kostet mehr, weil mehr geräumt wird. Wie die Kosten einer Haushaltsauflösung im Einzelnen zustande kommen, hängt an Menge, Stockwerken und Zuschlägen.

Wer muss die Wohnung nach einem Todesfall räumen?

Räumen müssen die Erben, und zwar auf Kosten des Erbes. Wer mietet, muss die Wohnung am Ende leer zurückgeben, und diese Pflicht geht mit dem Tod auf die Erben über. Wer erbt, übernimmt also nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden und Pflichten des Verstorbenen. Betriebe nennen das Räumen nach einem Todesfall oft Nachlassauflösung.

Zunächst läuft der Mietvertrag weiter. Ehepartner, Lebenspartnerin und Kinder, die im selben Haushalt gewohnt haben, treten von selbst in den Vertrag ein und werden selbst Mieter. Kinder, die woanders wohnten, treten nicht ein. Wer eintritt, kann der Vermieterin innerhalb eines Monats schreiben, dass er nicht bleiben will.

Tritt niemand ein, führen die Erben den Vertrag fort. Dann dürfen die Erben und die Vermieterin innerhalb eines Monats schriftlich kündigen, nachdem sie vom Tod und vom fehlenden Eintritt erfahren haben. Auch wenn im Mietvertrag eine längere Frist steht, gilt die gesetzliche. Kommt Ihr Schreiben bis zum dritten Werktag eines Monats an, endet der Vertrag am Ende des übernächsten Monats. Kommt es am 2. September an, ist am 30. November Schluss, kommt es erst am 8. September an, endet der Vertrag am 31. Dezember. Bis dahin schulden die Erben die Miete, auch wenn die Wohnung früher leer ist. Fragen Sie die Vermieterin, ob sie einer früheren Übergabe zustimmt.

Vom Todesfall bis zur Übergabe in 6 Schritten
  1. Vermieterin informieren

    Sagen Sie Bescheid und fragen Sie, ob jemand in den Vertrag eingetreten ist.

  2. Wohnung sichten, nichts entsorgen

    Sichern Sie Unterlagen, Schlüssel und Wertsachen. Entsorgen und verkaufen Sie nichts, bevor Sie entschieden haben, ob Sie erben.

  3. Entscheiden, ob Sie erben

    Jeder Erbe entscheidet für sich, und zwar innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis.

  4. Mietvertrag kündigen

    Schreiben Sie innerhalb eines Monats ab Kenntnis, und zwar so, dass der Brief bis zum dritten Werktag des Monats ankommt. Mehrere Erben unterschreiben alle.

  5. Räumung beauftragen

    Holen Sie mehrere Angebote ein, mit Räumen, Menge, Endzustand und einem Euro-Betrag für verkäufliche Möbel.

  6. Wohnung übergeben

    Halten Sie Zustand, Zählerstände und Schlüsselzahl schriftlich fest.

Wie schlage ich eine Erbschaft aus?

Wer eine Erbschaft ausschlägt, lehnt sie ab und gilt so, als wäre er nie Erbe geworden. Dann entfällt auch die Pflicht zu räumen. Das lohnt sich vor allem bei Schulden, denn mit dem Erbe übernehmen Sie auch die Schulden.

Sie haben sechs Wochen ab dem Tag, an dem Sie vom Todesfall und davon erfahren, dass Sie erben. Bei einem Testament beginnt die Frist erst, wenn das Gericht es bekannt gegeben hat. Lebte der Verstorbene zuletzt im Ausland oder halten Sie sich selbst im Ausland auf, haben Sie sechs Monate. Verstreicht die Frist, gilt die Erbschaft als angenommen.

Ein Brief oder eine E-Mail genügt nicht. Sie erklären das Ausschlagen beim Amtsgericht zu Protokoll oder mit einer Erklärung, die eine Notarin oder ein Notar beglaubigt hat. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen, dort heißt es Nachlassgericht. Sie können auch zum Amtsgericht an Ihrem Wohnort gehen. Das kostet mindestens 30 Euro. Schickt jemand anderes, braucht er eine beglaubigte Vollmacht, die rechtzeitig beim Gericht ist.

Danach erbt die nächste Person in der Reihe, oft Ihre eigenen Kinder. Sind sie minderjährig, müssen Sie auch für sie ausschlagen.

Räumen Sie vorher nichts aus. Eine Erbschaft gilt auch durch Ihr Verhalten als angenommen, etwa wenn Sie Nachlass in Ihren Besitz nehmen. Die Beerdigung zu bezahlen oder den Nachlass zu sichern muss dagegen nicht als Annahme zählen. Fragen Sie beim Nachlassgericht oder bei einer Anwältin nach, wenn Sie unsicher sind.

Müssen Sie die Wohnung des Verstorbenen räumen?

Sind Sie Erbe geworden?

Ja

Ist die Frist zum Ablehnen noch offen, und haben Sie noch nichts aus dem Nachlass genommen oder verkauft?

Ja

Sie haben die Wahl. Lehnen Sie ab, müssen Sie nicht räumen. Nehmen Sie an, räumen Sie auf Kosten des Erbes.

Nein

Dann gilt die Erbschaft als angenommen, und Sie müssen räumen. Reicht das Erbe nicht, können Sie Ihre Haftung begrenzen.

Nein

Sind Sie in den Mietvertrag eingetreten, weil Sie mit dem Mieter zusammengewohnt haben?

Ja

Ja, aber als Mieter und nicht als Erbe. Sie geben die Wohnung zurück, wenn der Vertrag endet.

Nein

Dann müssen Sie nicht räumen, auch nicht als nächster Angehöriger. Sagen Sie der Vermieterin, dass Sie nicht erben.

Wer zahlt die Räumung nach einem Todesfall?

Die Räumung wird aus dem Erbe bezahlt, also aus dem Geld und den Sachen des Verstorbenen. Auch die Kosten der Beerdigung tragen die Erben. Reicht das Erbe nicht, haften Erben grundsätzlich auch mit dem eigenen Vermögen.

Sie können die Haftung auf zwei Wegen begrenzen. Reicht das Erbe für ein gerichtliches Verfahren, in dem der Nachlass unter den Gläubigern verteilt wird, haften Sie danach nur noch mit dem Erbe. Ist so wenig da, dass sich dieses Verfahren nicht lohnt, dürfen Sie Zahlungen verweigern, soweit das Erbe nicht reicht, und müssen den Gläubigern den Rest überlassen. Berufen Sie sich ausdrücklich darauf und holen Sie rechtlichen Rat, bevor Sie aus eigener Tasche zahlen.

Was dürfen die Erben allein, was nur gemeinsam?

Erben mehrere Personen, darf keine allein über den Hausrat bestimmen. Verkaufen, verschenken oder wegwerfen dürfen die Erben nur gemeinsam.

  • Nur gemeinsam: Möbel, Schmuck, Fahrzeuge und Sammlungen verkaufen, verschenken oder wegwerfen, auch wenn sie wenig wert sind.
  • Am besten gemeinsam: den Räumungsbetrieb beauftragen und den Mietvertrag kündigen. Ist ein Erbe nicht erreichbar, kann eine bevollmächtigte Person für ihn unterschreiben, eine schriftliche Vollmacht genügt dafür.
  • Allein möglich: dringende Schutzmaßnahmen, etwa einen Wasserschaden stoppen.
  • Allein möglich: die eigene Erbschaft ablehnen, denn das betrifft nur Ihren Anteil.

Was tun, wenn die Erben unbekannt sind?

Kennt niemand die Erben, kann die Vermieterin beim Amtsgericht beantragen, dass es eine Person für den Nachlass bestellt, einen Nachlasspfleger. Diese Person sichert den Nachlass und handelt für die unbekannten Erben. Mit ihr klärt die Vermieterin Kündigung, Räumung und Übergabe.

Selbst öffnen und räumen darf die Vermieterin die Wohnung nicht, auch wenn die Miete ausbleibt. Mit dem Tod geht der Besitz an der Wohnung auf die Erben über, und wer ihn gegen deren Willen entzieht, handelt widerrechtlich. Bis zur Bestellung sollte sie nichts entfernen und den Zustand mit Datum fotografieren.

Häufige Fragen

Ist eine Haushaltsauflösung dasselbe wie eine Entrümpelung?

Nein, eine Haushaltsauflösung räumt den ganzen Hausstand, eine Entrümpelung nur einzelne Bereiche wie Keller oder Dachboden. Betriebe benutzen beide Wörter aber unterschiedlich. Verbindlich ist deshalb, welche Räume und welcher Endzustand im Angebot stehen.

Wer muss die Wohnung räumen, wenn ein Mieter stirbt?

Nach dem Tod eines Mieters müssen die Erben die Wohnung leer zurückgeben. Wer im selben Haushalt gewohnt hat, etwa Ehepartner oder Kinder, tritt dagegen in den Mietvertrag ein und wird selbst Mieter. Kennt niemand die Erben, bestellt das Amtsgericht auf Antrag eine Person, die den Nachlass sichert.

Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?

Für das Ausschlagen einer Erbschaft haben Sie sechs Wochen ab dem Tag, an dem Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Erbschaft erfahren. Lebte der Verstorbene zuletzt im Ausland oder halten Sie sich selbst im Ausland auf, sind es sechs Monate. Die Erklärung geben Sie beim Amtsgericht ab, zu Protokoll oder beglaubigt durch eine Notarin oder einen Notar.

Darf ein einzelner Erbe die Wohnung eines Verstorbenen allein ausräumen lassen?

Nein, ein einzelner Miterbe darf die Wohnung nicht allein ausräumen lassen. Verkaufen, verschenken oder wegwerfen dürfen die Erben nur gemeinsam. Allein erlaubt sind nur dringende Schutzmaßnahmen, etwa einen Wasserschaden zu stoppen.

Wer zahlt die Räumung einer Wohnung nach einem Todesfall?

Die Räumung wird aus dem Erbe bezahlt, also aus dem Geld und den Sachen des Verstorbenen. Reicht das Erbe nicht, haften die Erben grundsätzlich auch mit dem eigenen Vermögen, können ihre Haftung aber begrenzen. Holen Sie sich dafür rechtlichen Rat.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 1944 BGB, Ausschlagungsfrist, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  2. § 1945 BGB, Form der Ausschlagung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  3. § 1943 BGB, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  4. § 1953 BGB, Wirkung der Ausschlagung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  5. § 1967 BGB, Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  6. § 1968 BGB, Kosten der Beerdigung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  7. § 1975 BGB, Beschränkung der Haftung auf den Nachlass, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  8. § 1990 BGB, Dürftigkeitseinrede des Erben, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  9. § 1960 BGB, Sicherung des Nachlasses, Nachlasspfleger, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  10. § 1961 BGB, Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Gläubigers, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  11. § 2038 BGB, Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  12. § 2040 BGB, Verfügung über Nachlassgegenstände, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  13. § 2058 BGB, Gesamtschuldnerische Haftung der Miterben, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  14. § 2059 BGB, Haftung der Miterben bis zur Teilung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  15. § 535 BGB, Pflichten des Mieters, Miete, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  16. § 546 BGB, Rückgabepflicht des Mieters, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  17. § 563 BGB, Eintrittsrecht bei Tod des Mieters, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  18. § 564 BGB, Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  19. § 568 BGB, Form der Kündigung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  20. § 573d BGB, Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  21. § 167 BGB, Erteilung der Vollmacht, keine besondere Form, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  22. § 174 BGB, Zurückweisung einseitiger Rechtsgeschäfte ohne Vollmachtsurkunde, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  23. § 857 BGB, Vererblichkeit des Besitzes, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  24. § 858 BGB, Verbotene Eigenmacht, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  25. § 344 FamFG, Örtliche Zuständigkeit, Absatz 7 zur Ausschlagung am Wohnsitz, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  26. Erbschaft: Annahme und Ausschlagung, Fristen, Form und Kosten, Justizportal Nordrhein-Westfalen,
  27. Erbe ausschlagen: Das müssen Sie wissen, Verbraucherzentrale Bundesverband,
  28. Wohnungsauflösung nach einem Todesfall, ERGO Group AG,
  29. Entrümpelung Kosten: Richtwerte je Kubikmeter und Pauschalpreise nach Objekttyp, rümpelfix (Entrümpelungsbetrieb),

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.