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Nachlass auflösen nach einem Todesfall

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Eine Nachlassauflösung beginnt mit Sichern und Sichten: Wohnung abschließen, Testament, Papiere und Wertsachen an sich nehmen, nichts wegwerfen. Danach entscheiden die Erben, ob sie erben wollen. Dafür bleiben sechs Wochen. Zum Kündigen des Mietvertrags haben sie einen Monat. Räumen lassen dürfen nur die Erben, und mehrere nur gemeinsam.

Zeit zum Ausschlagen einer Erbschaft
6 Wochen ab Kenntnis
Verbraucherzentralen, Erbe ausschlagen, Stand 13. Januar 2025, Stand 13. Januar 2025
Zeit zum Kündigen der Mietwohnung
1 Monat ab Kenntnis vom Tod
Verbraucherzentrale Brandenburg, Haushaltsauflösung und Verträge eines Verstorbenen, Stand 19. September 2025, Stand 19. September 2025
Mindestkosten der Ausschlagung
30 Euro
Justiz Nordrhein-Westfalen, Erbfall, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Stand 2026, Stand 26. September 2026
Ein Schreibtisch mit Fotoalbum, Schlüsselbund und Blumen in einem ruhigen Zimmer.
Ein Schreibtisch mit Fotoalbum, Schlüsselbund und Blumen in einem ruhigen Zimmer. Bild: KI generiert.

Wie läuft eine Nachlassauflösung ab?

Bei einer Nachlassauflösung lösen die Erben die Wohnung und den Hausrat eines Verstorbenen auf. Die Reihenfolge entscheidet, weil manche Schritte Fristen haben und andere sich nicht zurücknehmen lassen. Wer als Erstes räumt, hat oft schon entschieden, ob er erben will, ohne es zu merken.

Die Nachlassauflösung in 6 Schritten
  1. Wohnung sichern

    Schließen Sie ab, sammeln Sie alle Schlüssel ein und bringen Sie Papiere, Schmuck und Bargeld an einen sicheren Ort.

  2. Papiere und Wertsachen sichten

    Suchen Sie das Testament, Verträge, Kontounterlagen und Versicherungspolicen. Werfen Sie nichts weg, auch keine Post.

  3. Über die Erbschaft entscheiden

    Dafür haben Sie sechs Wochen. Räumen Sie in dieser Zeit nichts aus, wenn Sie noch schwanken.

  4. Mietvertrag kündigen

    Die Kündigung muss schriftlich sein und innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod erklärt werden.

  5. Räumung beauftragen

    Beauftragen dürfen nur die Erben, mehrere nur gemeinsam. Fragen Sie jeden Betrieb vorher, ob er Wohnungen räumt und wie er entsorgt.

  6. Wohnung übergeben

    Geben Sie alle Schlüssel zurück, notieren Sie die Zählerstände und lassen Sie sich die Übergabe schriftlich bestätigen.

Was sichern Sie zu Beginn der Nachlassauflösung?

Zuerst schützen Sie, was verloren gehen kann. Schließen Sie die Wohnung ab und klären Sie, wer Schlüssel hat. Nehmen Sie Ausweise, Bankunterlagen, Schmuck und Bargeld an sich, und schreiben Sie auf, was Sie mitnehmen.

Finden Sie ein Testament, geben Sie es unverzüglich beim Nachlassgericht ab. Das ist die Abteilung des Amtsgerichts, die sich um Nachlässe kümmert. Dazu ist jeder verpflichtet, der ein Testament besitzt.

Suchen Sie auch die laufenden Verträge: Strom, Gas, Wasser, Telefon, Internet, Versicherungen und Abonnements. Telefon- und Internetverträge lassen sich mit einer Kopie der Sterbeurkunde kündigen. Bei Strom, Wasser und Gas gilt eine Frist von zwei Wochen. Eine Unfalltodversicherung müssen Sie laut Verbraucherzentrale Brandenburg innerhalb von 48 Stunden über den Todesfall informieren.

Wie schnell muss die Wohnung leer sein?

Der Mietvertrag endet nicht mit dem Tod. Hat ein Ehepartner, ein Lebenspartner, ein Kind oder eine andere nahestehende Person im gleichen Haushalt gelebt, tritt sie in den Vertrag ein. Sie kann aber innerhalb eines Monats erklären, dass sie den Vertrag nicht fortsetzen will.

Zieht niemand ein, geht der Mietvertrag auf die Erben über. Erben und Vermieter dürfen ihn dann innerhalb eines Monats kündigen, nachdem sie vom Tod und davon erfahren haben, dass niemand eingetreten ist. Die Kündigung muss schriftlich sein.

Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Kommt die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats beim Vermieter an, endet der Vertrag am Ende des übernächsten Monats. Bei einer Kündigung bis zum dritten Werktag im Oktober ist das der 31. Dezember. Bis dahin läuft die Miete weiter, und die Erben müssen sie zahlen.

Leer sein muss die Wohnung deshalb erst zum Vertragsende. Fragen Sie den Vermieter, ob er einer früheren Rückgabe zustimmt. Verpflichtet dazu ist er nicht.

Wann sollten Erben die Erbschaft ausschlagen?

Ausschlagen heißt: Sie erklären, dass Sie nicht erben wollen. Das ist sinnvoll, wenn der Nachlass mehr Schulden als Vermögen hat. Sie sind dann so gestellt, als hätten Sie nie geerbt. Die Erbschaft geht an die nächsten in der Erbfolge weiter, oft an die eigenen Kinder.

Dafür haben Sie sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie erfahren, dass Sie erben. Steht das Erbe in einem Testament, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht das Testament bekannt gegeben hat. Wohnte der Verstorbene zuletzt nur im Ausland oder halten Sie sich zu Beginn der Frist im Ausland auf, sind es sechs Monate.

Sie erklären die Ausschlagung beim Nachlassgericht zu Protokoll oder bei einem Notar. Ein Brief oder eine E-Mail reicht nicht. Die Justiz Nordrhein-Westfalen nennt eine Mindestgebühr von 30 Euro. Ist etwas im Nachlass, richtet sich die Gebühr nach seinem Wert.

Wer die Frist verpasst, hat die Erbschaft angenommen. Annehmen können Sie auch, ohne ein Wort zu sagen: Wer Nachlass in Besitz nimmt, verhält sich wie ein Erbe. Das nennt die Justiz Nordrhein-Westfalen als Beispiel. Sicherungsmaßnahmen und die Bezahlung der Beerdigung müssen nach ihren Angaben keine Annahme sein.

Wer darf bei einer Nachlassauflösung räumen lassen?

Räumen lassen dürfen nur die Erben. Ist eine Person allein Erbe, entscheidet sie allein. Gibt es mehrere Erben, entscheiden sie zusammen: Beim Räumen wird Hausrat verkauft, verschenkt oder weggeworfen, und über Nachlass dürfen die Erben nur gemeinsam verfügen.

Hat der Verstorbene im Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmt, entscheidet dieser. Das ist eine Person, die den Nachlass im Auftrag des Verstorbenen abwickelt. Sie darf den Nachlass in Besitz nehmen und über die Gegenstände bestimmen.

Wer nicht erbt, darf über den Hausrat nicht bestimmen, auch als Tochter oder Sohn nicht. Sind die Erben noch unbekannt, sorgt das Nachlassgericht für den Nachlass und kann jemanden einsetzen, der ihn bis dahin betreut.

Dürfen Sie jetzt räumen lassen?

Wissen Sie sicher, dass Sie erben und die Erbschaft annehmen wollen?

Ja

Sind Sie der einzige Erbe?

Ja

Dann dürfen Sie die Räumung allein beauftragen. Lassen Sie sich ein schriftliches Angebot mit Preis und Endzustand geben.

Nein

Dann entscheiden alle Erben zusammen. Holen Sie die Unterschriften ein oder eine schriftliche Vollmacht der anderen.

Nein

Warten Sie mit dem Räumen. Entscheiden Sie sich innerhalb der sechs Wochen und lassen Sie sich vorher beraten.

Was entscheiden mehrere Erben zusammen?

  • Zusammen: den Auftrag an einen Räumungsbetrieb und das Angebot, das Sie annehmen.
  • Zusammen: Verkauf, Verschenken und Wegwerfen von Hausrat, auch bei geringem Wert.
  • Zusammen, am besten mit allen Unterschriften: die Kündigung des Mietvertrags.
  • Allein möglich: sichern, was der Erhaltung dient, etwa ein undichtes Fenster schließen.
  • Allein möglich: die eigene Ausschlagung, denn sie betrifft nur Ihren Anteil.

Ist ein Erbe schwer zu erreichen, hilft eine schriftliche Vollmacht der anderen. Wer mit einer Vollmacht kündigt, sollte dem Vermieter das Original vorlegen. Sonst kann der Vermieter die Kündigung sofort zurückweisen.

Halten Sie vorher schriftlich fest, wer welche Erinnerungsstücke bekommt und wer welchen Teil der Kosten trägt. Das verhindert Streit, wenn die Räumung schon läuft.

Die Kosten der Räumung tragen die Erben aus dem Nachlass. Eine Preisübersicht, die ImmoScout24 wiedergibt und die von einem Entrümpelungsbetrieb stammt, nennt für eine Wohnung mit 60 Quadratmetern rund 1.040 Euro bei wenig Hausrat. Bei extrem vollgestellten Räumen sind es rund 2.426 Euro. Das ist eine veröffentlichte Preisangabe aus der Branche und keine amtliche Zahl. Was in den Posten steckt, steht im Artikel zu den Kosten einer Haushaltsauflösung.

Wie übergeben Erben die leere Wohnung?

Zur Übergabe gehören alle Schlüssel, die Zählerstände für Strom, Wasser und Gas und ein Protokoll, das beide Seiten unterschreiben. Melden Sie die Zählerstände dem Energieversorger und lassen Sie sich die Kündigung bestätigen. Geben Sie dem Versorger eine neue Anschrift für die Schlussrechnung an.

Richten Sie danach bei der Post einen Nachsendeauftrag ein, damit Briefe des Verstorbenen bei Ihnen ankommen.

Häufige Fragen

Wie lange läuft der Mietvertrag nach dem Tod des Mieters noch?

Der Mietvertrag endet nicht mit dem Tod des Mieters. Erben und Vermieter können ihn innerhalb eines Monats schriftlich kündigen, nachdem sie vom Tod und davon erfahren haben, dass niemand eingetreten ist. Kommt die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats an, endet der Vertrag am Ende des übernächsten Monats.

Darf ich die Wohnung eines Verstorbenen räumen, bevor ich weiß, ob ich erbe?

Nein, räumen Sie eine Wohnung besser nicht, solange Sie nicht wissen, ob Sie erben wollen. Wer Nachlass in Besitz nimmt, verhält sich wie ein Erbe und kann damit die Erbschaft annehmen. Sichern dürfen Sie die Wohnung trotzdem. Lassen Sie sich beim Nachlassgericht, bei einem Notar oder bei einer Anwältin beraten.

Wer darf nach einem Todesfall eine Wohnungsauflösung beauftragen?

Beauftragen dürfen nur die Erben. Ist eine Person der einzige Erbe, darf sie allein beauftragen. Gibt es mehrere Erben, müssen alle zustimmen, weil beim Räumen Hausrat verkauft oder weggeworfen wird. Steht im Testament ein Testamentsvollstrecker, entscheidet dieser.

Wie lange haben Erben Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen, und was kostet das?

Erben haben sechs Wochen Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen, gerechnet ab dem Moment, in dem sie erfahren, dass sie erben. Bei einem Testament beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht es bekannt gegeben hat. Die Erklärung geht an das Nachlassgericht oder an einen Notar, ein Brief genügt nicht. Die Justiz Nordrhein-Westfalen nennt eine Mindestgebühr von 30 Euro.

Was passiert mit dem Mietvertrag, wenn ich mit meiner Mutter zusammengewohnt habe?

Wer mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, tritt mit dessen Tod in den Mietvertrag ein. Das gilt zuerst für Ehepartner und Lebenspartner, sonst für Kinder und andere Familienangehörige im Haushalt. Wer den Vertrag nicht fortsetzen will, muss das dem Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod erklären.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Erbfall, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Justiz Nordrhein-Westfalen, Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm,
  2. Erbe ausschlagen, das müssen Sie wissen, Verbraucherzentralen, Portal verbraucherzentrale.de,
  3. Haushaltsauflösung, Verträge eines Verstorbenen richtig kündigen, Verbraucherzentrale Brandenburg,
  4. § 564 BGB, Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  5. § 573d BGB, Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  6. § 563 BGB, Eintrittsrecht bei Tod des Mieters, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  7. § 568 BGB, Form der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  8. § 546 BGB, Rückgabepflicht des Mieters, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  9. § 1943 BGB, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fristablauf, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  10. § 1944 BGB, Ausschlagungsfrist, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  11. § 1945 BGB, Form der Ausschlagung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  12. § 1953 BGB, Wirkung der Ausschlagung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  13. § 1960 BGB, Sicherung des Nachlasses durch das Nachlassgericht, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  14. § 1967 BGB, Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  15. § 2038 BGB, Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  16. § 2040 BGB, Verfügung über Nachlassgegenstände, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  17. § 2205 BGB, Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  18. § 2259 BGB, Ablieferungspflicht für Testamente, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  19. § 174 BGB, Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  20. Wissensbeitrag Haushaltsauflösung, Beispielrechnung 60 Quadratmeter, aktualisiert am 20. April 2026, ImmoScout24,

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.