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Was kostet eine Zwangsräumung und wie läuft sie ab?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Bei 700 Euro Miete im Monat kostet eine Zwangsräumung den Vermieter 781,50 Euro Gerichtskosten für die Klage und 163,50 Euro Gebühr für die Räumung selbst, dazu Anwalt, Spedition und Lager. Der Weg dahin führt über Kündigung, Klage, Urteil, eine Frist für den Mieter und den Räumungstermin.

Gerichtskosten bei 700 Euro Miete
781,50 Euro
Gerichtskostengesetz, Kostenverzeichnis und Gebührentabelle, Fassung seit 1. Juni 2025, Stand 1. Juni 2025
Gebühr für den Räumungstermin
163,50 Euro
Gerichtsvollzieherkostengesetz, Kostenverzeichnis, Fassung seit 1. Juni 2025, Stand 1. Juni 2025
Längste Frist bis zum Auszug
1 Jahr
Zivilprozessordnung, Regeln zur Räumungsfrist, Stand 26. September 2026
Eine Wohnungstür im Flur mit einem Schlüsselbund und einer Mappe auf einem kleinen Tisch.
Eine Wohnungstür im Flur mit einem Schlüsselbund und einer Mappe auf einem kleinen Tisch. Bild: KI generiert.

Wie läuft eine Zwangsräumung ab?

Eine Wohnung lässt sich nicht von heute auf morgen räumen. Zwischen der Kündigung und dem Räumungstermin liegen mehrere Stufen, und der Vermieter darf keine überspringen. Ohne Gerichtsurteil darf er weder Möbel ausräumen noch das Schloss tauschen. Tut er es trotzdem, betreibt er eine kalte Räumung und haftet für den Schaden, auch wenn er nichts falsch machen wollte.

Von der Kündigung bis zum Räumungstermin in 6 Schritten
  1. Kündigung

    Der Vermieter kündigt schriftlich. Bei Mietschulden darf er fristlos kündigen, wenn der Mieter zwei Monate in Folge im Rückstand ist und die Schulden mehr als eine Monatsmiete ausmachen. Fristlos darf er auch kündigen, wenn sich über längere Zeit zwei Monatsmieten angesammelt haben.

  2. Klage auf Räumung

    Zahlt der Mieter nicht und zieht nicht aus, klagt der Vermieter beim Amtsgericht. Bei Streit um eine Mietwohnung ist es immer zuständig, egal wie hoch die Miete ist.

  3. Urteil oder Vergleich

    Das Gericht spricht ein Urteil, oder beide Seiten einigen sich in einem Vergleich. Wer verliert, trägt die Kosten des Verfahrens.

  4. Frist zum Auszug

    Das Gericht kann dem Mieter eine angemessene Frist zum Auszug geben. Sie darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

  5. Auftrag an die Gerichtsvollzieherin

    Der Vermieter beauftragt die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher, die im Auftrag des Gerichts räumen. Er entscheidet dabei, ob die Möbel abtransportiert werden oder nicht.

  6. Räumungstermin

    Der Gerichtsvollzieher setzt den Mieter aus der Wohnung und gibt sie dem Vermieter in den Besitz. Das kostet 163,50 Euro, ohne Abtransport der Möbel 109,00 Euro.

Was kostet die Klage auf Räumung?

Was die Klage kostet, hängt von der Miete ab. Das Gericht rechnet mit der Kaltmiete für ein ganzes Jahr: Bei 700 Euro im Monat sind das 8.400 Euro. Dafür verlangt es 781,50 Euro, wenn es ein Urteil spricht. Einigen sich beide Seiten vorher in einem Vergleich oder erkennt der Mieter die Klage an, sind es nur 260,50 Euro. Nebenkosten zählen nur mit, wenn sie pauschal in der Miete stecken.

Der Vermieter zahlt im Voraus, denn in der Regel stellt das Gericht die Klage erst zu, wenn das Geld da ist. Hinzu kommen Anwaltskosten, falls er einen Anwalt beauftragt. Verliert der Mieter, muss er die Gerichtskosten und die gesetzlichen Anwaltsgebühren erstatten. Diese Beträge gelten seit dem 1. Juni 2025, ältere Ratgeber nennen oft weniger.

Was kostet die Zwangsräumung selbst?

Für den Räumungstermin berechnet der Gerichtsvollzieher 163,50 Euro. Werden die Möbel nicht abtransportiert, spricht man von der Berliner Räumung, und die Gebühr sinkt auf 109,00 Euro. Dazu kommen 3,25 bis 16,25 Euro für die Anfahrt und 12,00 Euro, wenn er dem Mieter etwas persönlich übergibt. Zusammen mit den Gerichtskosten der Klage ergibt sich bei 700 Euro Miete diese Rechnung.

Gerichts- und Vollstreckungskosten bei 700 Euro Miete im Monat, ohne Anwalt, Spedition und Lager.
PostenWas dahinter stecktBetrag
Wert, nach dem das Gericht rechnetKaltmiete für ein Jahr8.400 Euro
Klage mit UrteilGerichtskosten, die der Vermieter im Voraus zahlt781,50 Euro
Klage mit Vergleich oder AnerkennungGerichtskosten bei Einigung oder wenn der Mieter die Klage anerkennt260,50 Euro
Räumung durch den GerichtsvollzieherGebühr für den Termin mit Abtransport der Möbel163,50 Euro
Berliner RäumungGebühr für den Termin ohne Abtransport der Möbel109,00 Euro
Anfahrt des Gerichtsvollziehersje nach Entfernung in Luftlinie3,25 bis 16,25 Euro
Persönliche Zustellungwenn der Gerichtsvollzieher Papiere persönlich übergibt12,00 Euro

Das ist der berechenbare Teil. Spedition, Lager und Entsorgung der Möbel lassen sich nicht berechnen, denn dafür gibt es keine Gebührentabelle. Diese Kosten legt der Vermieter zunächst aus, weil der Gerichtsvollzieher die Räumung von einem Vorschuss abhängig machen darf. Für die Kosten haften beide Seiten, der Vermieter als Auftraggeber und der Mieter als Schuldner. Am Ende soll der Mieter zahlen. Kann er es nicht, bleibt der Vermieter auf dem Geld sitzen.

Wie lange darf der Mieter nach dem Urteil bleiben?

Das Gericht kann dem Mieter im Urteil eine angemessene Frist zum Auszug geben. Sie darf insgesamt höchstens ein Jahr betragen und zählt ab dem Tag, an dem das Urteil endgültig gilt. Der Mieter muss sie beantragen, und zwar vor dem Ende der mündlichen Verhandlung. Das Gericht kann sie auch von sich aus geben.

Eine Verlängerung ist möglich, wenn der Antrag spätestens zwei Wochen vor dem Ablauf beim Gericht liegt. Nach einem Vergleich gilt Ähnliches. Wer als Vermieter mit einem Auszug im nächsten Monat plant, rechnet deshalb oft zu knapp.

Wie spart der Vermieter mit der Berliner Räumung?

Bei der vollständigen Räumung lässt der Gerichtsvollzieher den Hausrat wegschaffen und übergibt ihn dem Mieter. Bei der Berliner Räumung beschränkt der Vermieter den Auftrag. Der Gerichtsvollzieher setzt den Mieter nur aus der Wohnung und gibt sie dem Vermieter in den Besitz. Die Möbel transportiert er nicht ab. Stattdessen schreibt er auf, was frei sichtbar in der Wohnung steht, und macht auf Wunsch Fotos. Die Fotos belegen später, was da war.

Danach liegt der Hausrat beim Vermieter. Er darf die Sachen wegschaffen, muss sie aber aufbewahren, und Wertloses darf er vernichten. Dafür haftet er nur, wenn er absichtlich oder grob unachtsam handelt. Holt der Mieter seine Sachen nicht binnen eines Monats ab, nachdem der Vermieter die Wohnung übernommen hat, darf der Vermieter sie verkaufen.

Der Räumungstermin kostet dann 109,00 Euro statt 163,50 Euro, und der Vermieter zahlt keinen Vorschuss für Spedition und Lager. Dafür trägt er Transport und Lagerung selbst.

Die vollständige Räumung und die Berliner Räumung im Vergleich.
FrageVollständige RäumungBerliner Räumung
Wer schafft die Möbel weg?Der Gerichtsvollzieher mit einer Spedition, er lagert sie auf Kosten des Mieters ein, wenn niemand da istDer Vermieter selbst, wann er will
Was kostet der Räumungstermin?163,50 Euro109,00 Euro
Wer legt Transport und Lager aus?Der Vermieter, als Vorschuss an den GerichtsvollzieherDer Vermieter, direkt an die Firma, die er beauftragt
Wann werden die Möbel verkauft?Nach einem Monat, bei unbezahlten Kosten nach zwei MonatenNach einem Monat, nachdem der Vermieter die Wohnung übernommen hat
Was bekommt der Mieter jederzeit zurück?Sachen für ein bescheidenes Leben, für den Beruf oder aus gesundheitlichen Gründen und Sachen ohne VerkaufswertDasselbe
Wer trägt die Kosten am Ende?Der Mieter soll zahlen, der Vermieter haftet mitDer Mieter soll zahlen, die Kosten für Transport und Lager gelten als Kosten der Räumung

Für den Vermieter ist das billiger, für den Mieter riskanter. Notieren Sie als Mieter den Tag, an dem der Vermieter die Wohnung übernimmt, und lassen Sie sich das Protokoll geben. Ab diesem Tag haben Sie einen Monat, Ihre Sachen abzuholen.

So gehen Vermieter nach der Räumung vor

  1. Fordern Sie das Protokoll mit den Fotos an, heften Sie es mit Datum ab und notieren Sie den Tag der Übernahme. Ab diesem Tag läuft die Monatsfrist.
  2. Geben Sie Sachen für ein bescheidenes Leben, für den Beruf und Sachen ohne Verkaufswert auf Verlangen jederzeit heraus. Klären Sie bei Geräten, die dem Mieter nicht gehören, zuerst mit dem Eigentümer, was damit geschieht.
  3. Nach Ablauf des Monats dürfen Sie Wertvolles verkaufen, in der Regel in einer öffentlichen Versteigerung, und den Erlös hinterlegen. Entsorgen Sie den Rest über einen Betrieb, der Wohnungen räumt, oder den kommunalen Abfallbetrieb, und fragen Sie vorher nach, was der Betrieb anbietet. Diese Kosten gelten als Kosten der Räumung, die der Mieter tragen soll.

Darf der Vermieter Möbel wegen Mietschulden zurückhalten?

Ja, aber nur in engen Grenzen. Der Vermieter hat an den Möbeln des Mieters ohne Vereinbarung ein Pfandrecht, also das Recht, sie als Sicherheit für Forderungen aus dem Mietverhältnis zu behalten. Zieht der Mieter aus, darf der Vermieter verhindern, dass die Möbel weggebracht werden, und sie in seinen Besitz nehmen. Verkaufen darf er sie nur in einer öffentlichen Versteigerung, nachdem er den Verkauf angedroht und einen Monat gewartet hat.

  • Ausgenommen sind Sachen, die der Mieter für ein bescheidenes Leben, für seinen Beruf oder aus gesundheitlichen Gründen braucht.
  • Ausgenommen sind Sachen, die dem Mieter nicht gehören, etwa geliehene oder geleaste Geräte.
  • Der Mieter kann das Pfandrecht abwenden, indem er Sicherheit leistet, bei einzelnen Sachen in Höhe ihres Wertes.

Das Pfandrecht gilt für die Möbel, nicht für die Wohnung. Wer den Mieter aussperrt oder die Wohnung ohne Urteil ausräumt, handelt eigenmächtig, ohne dass ein Gericht es erlaubt. Der Vermieter haftet dann für den Schaden, egal wie hoch die Rückstände sind.

Häufige Fragen

Was kostet eine Zwangsräumung für den Vermieter bei 700 Euro Miete?

Eine Zwangsräumung kostet den Vermieter bei 700 Euro Miete im Monat 781,50 Euro Gerichtskosten für die Klage mit Urteil und 260,50 Euro bei einer Einigung. Die Gerichtsvollzieherin berechnet 163,50 Euro für die Räumung und 3,25 bis 16,25 Euro für die Anfahrt. Anwalt, Spedition und Lager kommen dazu.

Wie lange darf ein Mieter nach dem Räumungsurteil noch in der Wohnung bleiben?

Nach einem Räumungsurteil darf ein Mieter höchstens ein Jahr in der Wohnung bleiben, wenn das Gericht ihm eine Frist zum Auszug gibt. Das Jahr zählt ab dem Tag, an dem das Urteil endgültig gilt. Der Mieter muss die Frist vor dem Ende der mündlichen Verhandlung beantragen.

Was ist die Berliner Räumung bei einer Zwangsräumung?

Die Berliner Räumung ist eine Zwangsräumung, bei der der Gerichtsvollzieher die Möbel nicht abtransportiert. Die Gebühr für den Termin sinkt von 163,50 auf 109,00 Euro, und der Vermieter zahlt keinen Vorschuss für Spedition und Lager. Dafür muss er die Sachen selbst wegschaffen und aufbewahren.

Wie lange kann ein Mieter seine Möbel nach einer Zwangsräumung abholen?

Nach einer Zwangsräumung hat der Mieter in der Regel einen Monat Zeit, seine Möbel abzuholen. Bei der vollständigen Räumung zählt der Monat ab der Räumung, bei der Berliner Räumung ab dem Tag, an dem der Vermieter die Wohnung übernimmt.

Kann ein Mieter eine Zwangsräumung noch verhindern?

Ein Mieter kann eine fristlose Kündigung wegen Mietschulden unwirksam machen. Dafür muss er binnen zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Räumung den ganzen Rückstand zahlen, oder eine Behörde muss die Zahlung zusagen. Das geht nicht, wenn er in den letzten zwei Jahren schon einmal auf diesem Weg gekündigt wurde. Steht die Räumung bevor, kann er beim Gericht beantragen, sie zu stoppen, spätestens zwei Wochen vor dem Termin.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 885 ZPO, Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  2. § 885a ZPO, Beschränkter Vollstreckungsauftrag, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  3. § 721 ZPO, Räumungsfrist, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  4. § 794a ZPO, Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  5. § 765a ZPO, Vollstreckungsschutz, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  6. § 940a ZPO, Räumung von Wohnraum, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  7. § 283a ZPO, Sicherungsanordnung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  8. § 811 ZPO, Unpfändbare Sachen und Tiere, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  9. § 91 ZPO, Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  10. § 23 GVG, Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  11. § 568 BGB, Form und Inhalt der Kündigung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  12. § 253 ZPO, Klageschrift, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  13. § 543 BGB, Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  14. § 569 BGB, Außerordentliche fristlose Kündigung bei Wohnraum, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  15. § 562 BGB, Umfang des Vermieterpfandrechts, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  16. § 562b BGB, Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  17. § 562c BGB, Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  18. § 1234 BGB, Verkaufsandrohung und Wartefrist, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  19. § 1235 BGB, Öffentliche Versteigerung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  20. § 383 BGB, Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  21. § 41 GKG, Streitwert bei Miet- und Pachtverhältnissen, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  22. § 12 GKG, Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  23. Anlage 1 zum GKG, Kostenverzeichnis, Nummern 1210 und 1211, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  24. Anlage 2 zum GKG, Gebührentabelle, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  25. Anlage zum GvKostG, Kostenverzeichnis der Gerichtsvollzieherkosten, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  26. § 4 GvKostG, Vorschuss, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  27. § 13 GvKostG, Kostenschuldner, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  28. Urteil VIII ZR 45/09 vom 14. Juli 2010, eigenmächtige Räumung einer Wohnung durch den Vermieter, Bundesgerichtshof,
  29. RVG - KostBRÄG 2025: Was ändert sich zum 1. Juni 2025?, Anwaltsblatt, Deutscher Anwaltverein,
  30. Synopse zur Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 01.06.2025, LawAlert,

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.