Was ist ein Entsorgungsnachweis?
Ein Entsorgungsnachweis klärt vorab, dass eine Anlage gefährlichen Müll annehmen darf. Weitere Formulare belegen später, dass der Müll dort auch angekommen ist. Gefährlich sind zum Beispiel Altöl, Leuchtstoffröhren, Batterien und flüssige Farb- und Lackreste, im Alltag Sondermüll genannt.
Für normalen Hausrat gibt es dieses Verfahren nicht. Für Sofa, Schrankwand und Kisten aus dem Keller schreibt das Gesetz keinen Entsorgungsnachweis vor. Seit 2007 ist er nur noch bei gefährlichem Müll nötig oder wenn eine Behörde ihn ausdrücklich anordnet.
Der Grund dafür liegt in der Menge und im Weg des Mülls. Ihr Hausrat landet am Ende bei der kommunalen Müllabfuhr, die ihn ohnehin nach festen Regeln verarbeitet. Gefährlicher Müll wie Altöl oder Chemikalien kann dagegen in falschen Händen Böden und Wasser verunreinigen, deshalb verlangt der Staat dort einen lückenlosen Weg von der Entstehung bis zur Anlage.
Ein normaler Entsorgungsnachweis gilt meist fünf Jahre. In dieser Zeit darf ein Betrieb gefährlichen Müll beliebig oft bei der geprüften Anlage abliefern, ohne jedes Mal neu zu fragen. Für kleinere Mengen unter 20 Tonnen im Jahr reicht sogar der Nachweis eines beauftragten Abholunternehmens, ein eigener Nachweis des Betriebs entfällt dann.
Muss ich als Privatperson einen Entsorgungsnachweis haben?
Nein. Private Haushalte sind von diesem Verfahren ausdrücklich ausgenommen. Für Sie als Auftraggeber gibt es also kein Formular, das Sie ausfüllen müssten.
Anders ist es für den Betrieb, den Sie beauftragen. Fallen bei ihm mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle im Jahr an, muss er ihren Weg förmlich nachweisen. Bei höchstens 2 Tonnen genügt ein einfacher Beleg, der Übernahmeschein. Den füllen der Betrieb und das Unternehmen, das die gefährlichen Stoffe abholt, bei der Übergabe aus.
| Wer | Was nachzuweisen ist | Welcher Beleg |
|---|---|---|
| Sie als Privatperson | Nichts | Keiner vorgeschrieben |
| Betrieb mit mehr als 2 Tonnen gefährlichem Müll im Jahr | Der Weg des gefährlichen Mülls | Entsorgungsnachweis und weitere Formulare |
| Betrieb mit höchstens 2 Tonnen gefährlichem Müll im Jahr | Die Übergabe des gefährlichen Mülls | Übernahmeschein |
| Betrieb bei normalem Hausrat | Nichts Vorgeschriebenes | Rechnung und Kopie des Wiegescheins als Empfehlung |
Ob ein Betrieb die Grenze von 2 Tonnen erreicht, können Sie nicht wissen. Das müssen Sie auch nicht. Fragen Sie einfach nach den Belegen.
Welche Belege sollten Sie vom Betrieb verlangen?
Das Gesetz schreibt Ihnen für Hausrat nichts vor, aber ein seriöser Betrieb legt Belege trotzdem vor. Die Stadt Düsseldorf warnt vor unseriösen Entrümplern und nennt einen Maßstab. Ein seriöser Betrieb rechnet gegen Rechnung ab und legt der Rechnung eine Kopie des Wiegescheins der Entsorgungsanlage bei. Bitten Sie deshalb um diese drei Belege.
- Die Rechnung. Sie nennt den Betrieb mit Anschrift, den Preis und am besten die Entsorgung als eigene Zeile. So können Sie später nachrechnen, was die Entsorgung gekostet hat.
- Den Wiegeschein. So heißt der Zettel, den die Waage der Entsorgungsanlage ausstellt. Er zeigt, wie viel Müll das Fahrzeug dort abgeladen hat.
- Den Übernahmeschein, falls Schadstoffe dabei waren. Er bestätigt, dass ein Unternehmen Farben, Öl oder Batterien vom Betrieb übernommen hat. Bitten Sie um eine Kopie.
Heben Sie diese Belege mindestens so lange auf, wie ein Betrieb seine eigenen Unterlagen aufbewahren muss. Für gefährlichen Müll sind das nach dem Gesetz drei Jahre. Bei einer normalen Entrümpelung reicht diese Frist als Faustregel ebenfalls, weil sie Ihnen genug Zeit lässt, falls später doch noch Fragen auftauchen.
Hat Ihnen der Betrieb eine Rechnung gegeben?
Liegt eine Kopie des Wiegescheins bei?
Waren Farben, Öl oder Batterien dabei?
Haben Sie dafür einen Übernahmeschein oder eine Kopie bekommen?
Dann ist alles belegt. Heben Sie die Papiere auf.
Bitten Sie den Betrieb darum. Er soll zeigen, wo Farben, Öl oder Batterien gelandet sind.
Dann haben Sie alles Übliche. Heben Sie die Papiere auf.
Verlangen Sie sie. Ein seriöser Betrieb kann sie vorlegen.
Ohne Rechnung fehlt Ihnen jeder Beweis. Verlangen Sie sie vor der Zahlung.
Was tun, wenn der Betrieb keine Belege gibt?
Sagt der Betrieb, er brauche keine Rechnung, oder will er bar an der Haustür kassieren, seien Sie vorsichtig. Ein Auftrag, der an der Haustür gegen Barzahlung erledigt wird, kann nach Auskunft der Düsseldorfer Umweltdezernentin nicht ordnungsgemäß sein.
Ist der Müll schon abgefahren, sichern Sie, was Sie haben. Dazu gehören das Angebot oder die Kleinanzeige, Fotos vom Keller vor und nach der Räumung, Nachrichten und die Telefonnummer des Betriebs.
Bei kleinen Mengen gibt es einen sicheren Weg ohne Betrieb. In Berlin nehmen die Recyclinghöfe bis zu 3 Kubikmeter Sperrmüll gebührenfrei an. Ob sich statt eines Betriebs der Weg über den Sperrmüll oder den Wertstoffhof lohnt, hängt von der Menge ab.
Am besten klären Sie das schon vor dem Auftrag. Woran Sie einen seriösen Entrümpelungsbetrieb erkennen, lässt sich vorher prüfen, zum Beispiel an einem echten Ortstermin statt eines Preises am Telefon und an einer festen Geschäftsadresse.
Haftet man, wenn der Hausrat im Wald landet?
Ja, unter Umständen. Wer Müll besitzt oder verursacht hat, muss ihn ordnungsgemäß entsorgen. Beauftragen Sie einen Betrieb, bleiben Sie trotzdem verantwortlich, bis der Müll endgültig und ordnungsgemäß entsorgt ist. Der Betrieb muss zuverlässig sein, und das sollten Sie vorher prüfen.
Wie das aussieht, zeigt ein Fall aus Düsseldorf. Eine Privatperson beauftragte über eine Kleinanzeige einen Entrümpler und zahlte ihm 150 Euro in bar. Er lud Bauabfälle und anderen Müll auf einer Wiese ab. Die Stadt setzte gegen ihn ein Bußgeld von 1.500 Euro fest. Außerdem musste er die Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung übernehmen.
Die Stadt hätte auch die Privatperson belangen können. Auftraggeber, die in gutem Glauben handeln, können unter Umständen von der Umweltbehörde belangt werden. Die Stadt verzichtete darauf, weil die Privatperson aktiv und umfassend beim Aufklären geholfen hatte.
Wer Abfall außerhalb einer zugelassenen Anlage ablädt, riskiert nach dem Gesetz ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro. Andere Städte entscheiden im Einzelfall vielleicht anders als Düsseldorf.
Häufige Fragen
Muss ich als Privatperson nach einer Entrümpelung einen Entsorgungsnachweis haben?
Nein, als Privatperson brauchen Sie nach einer Entrümpelung keinen förmlichen Entsorgungsnachweis. Das Gesetz nimmt private Haushalte von diesem Verfahren aus. Sinnvoll bleibt es, vom Betrieb eine Rechnung und eine Kopie des Wiegescheins zu verlangen.
Was ist der Unterschied zwischen Wiegeschein und Übernahmeschein bei einer Entrümpelung?
Der Wiegeschein zeigt, wie viel Müll ein Fahrzeug an einer Entsorgungsanlage abgeliefert hat. Der Übernahmeschein bestätigt, dass ein Unternehmen gefährliche Abfälle wie Farben oder Batterien übernommen hat. Den Übernahmeschein gibt es nur, wenn Schadstoffe dabei waren.
Haftet ein Auftraggeber, wenn ein Entrümpler den Müll illegal ablädt?
Ein Auftraggeber kann unter Umständen belangt werden, auch wenn er in gutem Glauben handelte. Nach dem Gesetz bleibt verantwortlich, wer Müll loswerden will, bis er ordnungsgemäß entsorgt ist. In einem Fall aus Düsseldorf verzichtete die Stadt darauf, weil die Privatperson umfassend beim Aufklären half.
Ist Barzahlung bei einer Entrümpelung ein Warnsignal?
Ja, Barzahlung an der Haustür ist ein Warnsignal bei einer Entrümpelung. Die Stadt Düsseldorf warnt, dass ein solcher Auftrag nicht ordnungsgemäß sein kann. Seriöse Betriebe rechnen gegen Rechnung ab und legen eine Kopie des Wiegescheins bei.
Wohin gehören Farben und Batterien aus dem Keller bei einer Entrümpelung?
Flüssige Farb- und Lackreste, Altöl, Batterien und Leuchtstoffröhren gehören zum Sondermüll und nicht in den Hausmüll. Sie werden am Schadstoffmobil oder auf dem Recyclinghof abgegeben. Nimmt ein Betrieb sie mit, bitten Sie um eine Kopie des Übernahmescheins.
