Kostenrechner für Entrümpelung und Haushaltsauflösung
Entrümpelung steuerlich absetzen
Für eine Entrümpelung in Ihrem eigenen Haushalt zieht das Finanzamt 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten von der Einkommensteuer ab, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Das Steuerrecht nennt das haushaltsnahe Dienstleistung. Entsorgungsgebühren, Container und Material zählen nicht mit, deshalb muss die Rechnung Arbeit und Entsorgung trennen. Außerdem brauchen Sie eine Rechnung und müssen überweisen, bei Barzahlung entfällt der Abzug.
5 Hinweise zeigen, wonach Sie ein Räumungsangebot beurteilen können
- Die Preise stammen aus Übersichten von Betrieben und Portalen, eine amtliche Statistik gibt es nicht. Diese Übersichten nennen je Quadratmeter Wohnfläche 15 bis 60 Euro, und was ein bestimmter Betrieb verlangt, sagt nur sein Angebot.
- Ein Kubikmeter Hausrat füllt einen Würfel von einem Meter Kantenlänge. Für eine normal möblierte Wohnung rechnet man mit 0,5 Kubikmetern je Quadratmeter, bei 60 Quadratmetern also mit 30 Kubikmetern.
- Manche Betriebe ziehen den Wert brauchbarer Möbel und Geräte vom Preis ab (Wertanrechnung). Für gebrauchten Hausrat gibt es keine veröffentlichte Preisliste, deshalb zählt nur der Betrag, der im Angebot steht.
- Ein Preis ohne Umsatzsteuer heißt netto, einer mit Umsatzsteuer brutto, und die Branchenangaben lassen meist offen, was gemeint ist. Rechnen Sie 19 Prozent Umsatzsteuer dazu, denn Privatpersonen zahlen den Bruttopreis.
- Das Finanzamt zieht 20 Prozent der Arbeitskosten von Ihrer Einkommensteuer ab, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Das gilt für die Räumung Ihres eigenen Haushalts, und der Betrieb muss Arbeit und Entsorgung auf der Rechnung getrennt ausweisen.
Das Finanzamt zieht 20 Prozent der Arbeitskosten ab, höchstens 4.000 Euro im Jahr
Eine Entrümpelung im eigenen Haushalt zählt als haushaltsnahe Dienstleistung, also als Arbeit für Ihren Haushalt, die ein Betrieb für Sie erledigt. Der Betrag mindert direkt Ihre Einkommensteuer, nicht Ihr Einkommen. Auf die Entsorgungsgebühr gibt es ihn nicht, deshalb entscheidet die Aufteilung auf der Rechnung über die Höhe.
- Sie brauchen eine Rechnung und müssen den Betrag überweisen. Bei Barzahlung entfällt der Abzug, auch mit Quittung.
- Abziehbar sind Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Entsorgungsgebühren, Container und Material zählen nicht mit, deshalb muss die Rechnung beide Teile getrennt ausweisen.
- Die Räumung muss in Ihrem eigenen Haushalt stattfinden. Bei der Wohnung eines Verstorbenen ist offen, ob der Abzug gilt, klären Sie das vor dem Auftrag mit einer Steuerberatung.
Rechtsgrundlage ist § 35a Absatz 2, 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes. Für Handwerkerarbeiten wie eine Entkernung (Ausräumen bis auf die tragenden Wände) oder den Rückbau nach der Räumung gilt Absatz 3, dort liegt der Höchstbetrag bei 1.200 Euro. Auf der Rechnung stehen 19 Prozent Umsatzsteuer, außer der Betrieb ist Kleinunternehmer und weist keine aus.
Die Rechnung muss Arbeit und Entsorgung trennen
Abziehbar sind Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Container, Deponiegebühren und Material zählen nicht mit. Nennt die Rechnung nur eine Summe für die Räumung, kann das Finanzamt keinen Teil anerkennen. Eine spätere Aufteilung gibt es nur, wenn der Betrieb mitmacht. Verlangen Sie die Trennung deshalb schon im Angebot.
Ein zweiter Punkt betrifft jede Nachlassauflösung, also die Räumung der Wohnung eines Verstorbenen. Die Räumung muss in Ihrem eigenen Haushalt stattfinden. Haben Sie in der Wohnung nie gewohnt, ist offen, ob der Abzug gilt. Klären Sie das vor dem Auftrag mit einer Steuerberatung.
Der Mindestlohn beträgt 13,90 Euro je Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro
Der gesetzliche Mindestlohn ist der niedrigste Stundenlohn, den ein Betrieb seinen Beschäftigten zahlen darf. Er gilt seit dem 1. Januar 2026. Er sagt nichts über den Preis einer Räumung, aber er begrenzt, wie viele bezahlte Stunden ein Betrag trägt: Der Betrag ohne Umsatzsteuer geteilt durch 13,90 Euro ergibt die Höchstzahl der Arbeitsstunden. Davon gehen Sozialabgaben, Fahrzeug und Entsorgung noch ab.
7 Dinge sind in den Beträgen nicht eingerechnet
- Nur eine der Preisquellen sagt, ob ihre Preise mit oder ohne Umsatzsteuer gemeint sind. Der Kostenrechner behandelt alle als Preise ohne Umsatzsteuer und rechnet die 19 Prozent dazu.
- Für gebrauchten Hausrat gibt es keine veröffentlichte Preisliste. Ein Nachlass für Wertvolles zählt deshalb nur mit dem Betrag aus Ihrem Angebot.
- Welcher Teil einer Rechnung Arbeitskosten sind, nennt keine Quelle. Ohne diesen Anteil lässt sich der Steuerabzug nicht ausrechnen, deshalb müssen Sie ihn aus dem Angebot eintragen.
- Für Messie-Wohnungen gibt es keine Faustregel für die Menge an Hausrat. Dort lässt sich nur nach der Fläche rechnen, und die Preisspanne ist die größte von allen.
- Gebühren der Stadtreinigung sind für Berlin und München angegeben. Jede Stadt setzt ihre eigenen fest, ein Bundesdurchschnitt wäre geraten.
- Bauschutt, Entkernung und Asbest sind nicht eingerechnet. Für Asbest und künstliche Mineralfasern braucht es einen Fachbetrieb, der die Arbeit vorher anmeldet und eigene Preise verlangt.
- Preise unterscheiden sich je nach Region, aber keine Quelle veröffentlicht Preise je Bundesland oder Ort.
9 Quellen liegen den Zahlen zugrunde
- GR FERMA, Entrümpelung Kosten 2026, Preise je Quadratmeter nach Menge an Hausrat, Stand August 2026 (gr-ferma.de)
- Rümpelschmiede, Entrümpelung Kosten 2026, Preise pro Quadratmeter und Zuschläge, Stand Juli 2026 (ruempelschmiede.de)
- rümpelfix, Richtwerte je Kubikmeter und Pauschalpreise nach Objekttyp, Stand 2026 (xn--rmpelfix-65a.com)
- ImmoScout24, Wissensbeitrag Haushaltsauflösung, Beispielrechnung 60 Quadratmeter, 20. April 2026 (immobilienscout24.de)
- MoinMove, Umzugsvolumen berechnen, Faustregel Wohnfläche mal 0,35 bis 0,65 (moinmove.de)
- Berliner Stadtreinigungsbetriebe, Sperrmüllabfuhr, Spar-, Standard- und Expressgebühr, Recyclinghöfe bis 3 Kubikmeter je Fahrzeug, Stand Januar 2025 (bsr.de)
- Abfallwirtschaftsbetrieb München, Sperrmüllabholung, Anfahrtspauschale und Kubikmeterpreis (awm-muenchen.de)
- Einkommensteuergesetz, § 35a Absatz 2, 3 und 5 (gesetze-im-internet.de)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro, Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (bmas.de)
Stand der Zahlen: 14. September 2026